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Runterladen, Mitschneiden, Verlinken - was darf man rechtlich noch?

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Visionär:
Wie sieht das eigentlich mit online.Tv-Recordern aus? Ist doch eigentlich das gleiche wie Videoaufnahmen vom Fernseher, nicht wahr?

Adanos:
Aufgrund der äusserst einfachen Verbreitbarkeit im Medium Internet kann man das anders sehen und es ist auch eine schwierige Frage, die ich nicht abschließend beantworten kann.

Dass man Musikstücke für Youtube verwenden darf (dort kann man sie sich nämlich normalerweise nur anschauen), heisst nicht, dass man sie dadurch legal herunterladen kann. Es heisst nur, dass man für ein Video die Musik verwenden darf, mit dem Hintergrund, dass Youtube deswegen erstellt wurde, damit jeder sich online mit einem Kurzvideo ausdrücken kann.
Insofern stellt sich die Frage, wenn du ein legales Musikstück hast, ob du es auch für Youtube verwenden kannst. Nach der Vereinbarung geht es. Wenn du die Musikspur aber extrahierst, dann brichst du das UrhG, weil nur der Ersteller des Videos das legale Musistück besitzt. Du hast dann praktisch eine illegale Kopie.

Sicher ist wohl anzunehmen, dass in der Praxis viele illegale Musistücke für ihre Videos verwenden werden. Da sich aber Youtube bedeckt gehalten hat, wie die Vereinbarung genau aussah, kann man nur spekulieren, warum dagegen nicht vorgegangen wird. Wahrscheinlich ist wohl, dass man sich auf eine pauschale, nicht unbeträchtliche Summe geeinigt hat, so dass die GEMA sich weiteres Vorgehen sparen kann. Die Kohle hat sie schon im Vorraus.

Zu Online TV Recordern:

Sofern die Quelle die TV-Sendung legal ausstrahlt (zB tagesschau.de), ist da wohl nichts dagegen einzuwenden.
Mit Videoaufnahmen beim Fernseher ist das jedoch nicht ganz vergleichbar. Für Videogeräte zahlt man im Gerätepreis enthalten eine gewisse Summe an die Verwertungsgesellschaften, die sich mit Fernsehen und Rundfunk befassen. Daher kriegen die Urheber dadurch quasi wieder "ihr Geld zurück". Bei PCs und Software gibt es das mWn noch nicht, bzw. wenn, dann in zu geringem Umfang. Von daher ist es nicht so einfach da eine Analogie zu ziehen. Die Technik erlaubt heute mehr als damals, wo man stark hardwaregebunden war. Damals musstest du dir erstmal eine Videorecorder kaufen, dann Kassetten usw. Damit finanziertest du die Verwertungsgesellschaften mit. Ein PC selbst ist weit vielfältiger anwendbar, als ein Videorecorder, daher sind die Verwertungsgesellschaften da relativ spät darauf gekommen.

Aber zurück zum Online TV:

da Internetradios fette Gebühren an die GEMA und GVL zahlen müssen, gehe ich mal aus, dass dies bei Online TV, welches legal betrieben wird ebenso der Fall ist. Von daher müsste das Mitschneiden auch erlaubt sein.

Visionär:
Naja gut, aber ich bezahle ja auch GEZ-Gebühren, somit hab ich die öffentlich-rechtlichen Sender schonmal mitfinanziert, und bei den Privaten ist ja die Werbung auch mitaufgenommen, so dass sie hier auch finanziert werden.

Pyromancer:

--- Zitat von: Adanos am  9.03.2008 | 17:35 ---Dass man Musikstücke für Youtube verwenden darf (dort kann man sie sich nämlich normalerweise nur anschauen), heisst nicht, dass man sie dadurch legal herunterladen kann. Es heisst nur, dass man für ein Video die Musik verwenden darf, mit dem Hintergrund, dass Youtube deswegen erstellt wurde, damit jeder sich online mit einem Kurzvideo ausdrücken kann.
Insofern stellt sich die Frage, wenn du ein legales Musikstück hast, ob du es auch für Youtube verwenden kannst. Nach der Vereinbarung geht es. Wenn du die Musikspur aber extrahierst, dann brichst du das UrhG, weil nur der Ersteller des Videos das legale Musistück besitzt. Du hast dann praktisch eine illegale Kopie.

--- Ende Zitat ---

Ich darf von einer legalen Quelle im Internet runterladen. Wenn die Youtube-Videos legal hochgeladen sind, dann darf ich sie legal runterladen.

Auf der Internet-Seite www.kopien-brauchen-originale.de (Inhaber: Bundesministerium der Justiz) findet sich folgende Aussage:

--- Zitat ---Wird die Privatkopie durch das neue Urheberrecht verboten?

    * Nein. Die Privatkopie ist und bleibt zulässig, egal ob analog oder digital. Allerdings nur dann, wenn hierfür kein wirksamer technischer Kopierschutz geknackt werden muss und die Vorlage für die Vervielfältigung eine legale Quelle ist.
    * Eine Quelle ist immer dann legal, wenn die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder – das ist eine Ergänzung durch die jetzige Novelle des Urheberrechts. den sog. „Zweiten Korb“- offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird.

--- Ende Zitat ---

Das ist meiner Meinung nach eindeutig.

Adanos:
GEZ ist was anderes, das ist die gebühreneinzugzentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender. Das hat mit der Urheberschaft nichts zu tun sondern mehr mit der Daseinsvorsorge des Staates, der den Rundfunk garantieren muss und daher uns Fernsehzuschauern das Geld für die Rundfunkdienste abknöpft (damit diese sie schön weitgehend werbefrei anbieten können).

Es geht aber eher darum, dass der Urheber einer Fernsehsendung gewisse Rechte hat, die er verwerten kann. Das Urheberrecht ist da sicherlich etwas schwer zu verstehen, insbesondere bei Rundfunk usw. aber es ist da zumindest nach den Interessen einiger nicht weniger wichtig.

Durch die Novelle des UrhG muss ich mich erstmal durchkämpfen, im Bezug auf die Bedeutung der Verschärfung. Das mache ich aber nur nebenher zum Spaß und muss auch so mein Studium vorantreiben, also hat das eine geringere Priorität. ;)

@ Tobias D.:

Es ist mir bekannt, dass eine Kopie nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage erstellt werden darf. Ob der Wille des Gesetzgebers durch die Absprache mit der GEMA jedoch umgangen wird ist meines Erachtens nicht so klar.
Im Ergebnis interessiert die Musikindustrie das aber nicht, die sind mehr hinter den Filesharern her und da gibt es die Verfahrenspraxis die Verfahren einzustellen (die strafrechtlichen, zu den Zivilrechtlichen ist mir nichts bekannt).

Ferner ist der § 53 UrhG gerade neugefasst worden:


--- Zitat ---§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) 1Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. 2Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
--- Ende Zitat ---

Der kursive Satzteil ist dabei das interessante. Nach dem Wortlaut könnte man das nicht machen. Das muss ich noch nachforschen.

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