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Runterladen, Mitschneiden, Verlinken - was darf man rechtlich noch?
Pyromancer:
--- Zitat von: Adanos am 9.03.2008 | 17:47 ---Der kursive Satzteil ist dabei das interessante. Nach dem Wortlaut könnte man das nicht machen. Das muss ich noch nachforschen.
--- Ende Zitat ---
Stimmt, das könnte man so verstehen.
Im Zweifelsfall nützt es vor Gericht wenig, wenn man sich auf die FAQ-Seite der Justiz-Ministeriums beruft, oder?
Adanos:
Es ist nicht ganz klar, ob sich "rechtswidrig" auch auf "zugänglich gemacht" bezieht. Das steht so auf der BMJ Seite, in der Neuen Juristischen Wochenschrift wurde das unter dem Aspekt der Filesharing-Börsen (die aber auch wieder offensichtlich rechtswidrig erstellte Vorlage anbieten) auch so angedeutet. Ich habe leider keinen Zugriff auf aktuelle Kommentare dazu.
Vor Gericht nutzt das in der Tat wenig, die Lehre ist eher dabei den Willen des Gesetzgebers zu erforschen und weist darauf regelmäßig hin. Dennoch hat die Rechtsprechung oft ihre Auffassung, die sich damit nicht immer deckt. Die Gerichte sind ja zudem nicht von der Regierung abhängig (Gewaltenteilung), so dass eine solche Abweichung "legal" wäre.
Und irgendwie kann man als Richter alles in seinem Sinne begründen.
Ich denke dazu muss es erstmal ein Urteil geben, bevor man mehr dazu sagen kann. Immerhin ist durch den Deal mit der GEMA hier die Lage etwas anders als beim Filesharing.
Bitpicker:
Heute morgen auf heise.de gefunden:
Internetrecht, ein kostenlos verfügbares PDF-Buch mit 587 Seiten zu allem, was die rechtliche Seite des Internets angeht, von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Uni Münster. Ganz aktuelle Version von diesem Monat.
Robin
Adanos:
Einige Neuigkeiten zum § 53 UrhG:
es ist in der Tat so, dass die öffentlich zugänglich gemachte Vorlage auch offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein muss.
Bezügich Youtube und des GEMA Deals gibt es aber noch ein weiteres Problem.
Wenn wir einen selbsterstellten Film haben (also kein Urheberproblem bezüglich des Films, denn wenn ein fremder Film genommen wird, wäre die Vorlage auch wieder rechtswirdrig), dann kommt es noch zusätzlich darauf an, ob die GEMA für den Künstler der verwendeten Musik die Sychronisierungsrechte wahrnimmt. In diesem Fall vermute ich stark, das das vom Deal umfasst ist und die Vorlage daher legal wäre.
Um das zweifellsfrei herauszufinden, darf man sich die ganzen Wahrnehmungsverträge der GEMA durchlesen...viel Spaß dabei.
Die Synchronisierung ist die Verbindung des Films mit der Musik. Dies kann den Interessen des Künstlers auch je nach verwendeten Film widersprechen. Daher sind die Synchronisierungsrechte auch wichtig für die legalität der Vorlage und damit für das Recht der Privaten Kopie nach § 53 I UrhG.
Eulenspiegel:
@ Visionär
GEZ Gebühren ungleich GEMA Gebühren.
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