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Autorenvergütung

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Maarzan:
Drüben bei rpg.net wird über angemessene Autorenvergütung diskutiert.

Ich frage mich, wie da in Deutschland die Rechtslage zu ist (oder wäre, wenn das jemand auf den Tisch bringen würde) - Mindestlohn und so. Klar, sind die meisten nicht fest angestellt, aber ist Freelancertum für einen einzigen Verlag nicht Scheinselbstständigkeit? 

Achamanian:

--- Zitat von: Maarzan am 21.06.2019 | 22:54 ---aber ist Freelancertum für einen einzigen Verlag nicht Scheinselbstständigkeit?

--- Ende Zitat ---

Nur, wenn du darüber zu einem maßgeblichen Teil deinen Lebensunterhalt bestreitest. D.h., wenn du hauptberuflich Lehrer bist und dann und wann für eine Rollenspielklitsche ein Abenteuer schreibst, dann kann das gerne der einzige Verlag sein, für den du jemals arbeitest - du bist trotzdem nicht scheinselbstständig, sondern eben Lehrer ...
Und da ich mal stark davon ausgehe, dass so ziemlich genau null Personen in Deutschland ihren Lebensunterhalt hauptsächlich durch das Schreiben für Rollenspiele bestreiten (Verlagsarbeit im Rollenspielverlag ist jetzt noch mal was anderes), dürften da auch keine Mindestlohnregeln greifen.

Ich arbeite als Übersetzer ausschließlich als Freelancer, da muss ich den Verlagen dann schon unterschreiben, dass ich neben ihren Aufträgen auch andere relevante Einnahmequellen habe, damit man sie eben nicht wegen Scheinselbstständigkeit drankriegen kann. Aber bei dem, was man als Rollenspielautor verdienen kann, versteht sich wohl eh von selbst, dass niemand einzig und allein von seiner Autorentätigkeit für Pegasus, Ulisses oder Uhrwerk lebt ...

Quendan:
Scheinselbständigkeit liegt nicht vor. Ich empfehle den Begriff mal zu recherchieren, da hängen nämlich einige Kriterien dran - nicht nur wie viele Auftraggeber man besitzt (auch wenn das in der Öffentlichkeit oft gedacht wird scheinbar). Sachen wie freie Arbeitseinteilung, Arbeit in eigenen Geschäftsräumen und weitere sind da ebenso wichtig. Und es müssen nicht alle Kriterien erfüllt sein, sondern nur eine "hinreichende" Menge (was gemäß Rechtsprechung so ist, dass Scheinselbständigkeit nicht sehr häufig ist). Wikipedia stellt sogar die Widersprüche zwischen öffentlicher Meinung wann eine Scheinselbständigkeit vorliegt und juristischer Realität explizit gegenüber, eben da das so eine häufige Fehlannahme ist.

Und da fangen wir noch gar nicht davon an (wie Rumpel anmerkte), dass es für die meisten eben ein Nebenerwerb ist.

Kein mir bekannter Freelancer in Deutschland (und das dürften die meisten sein) dürfte die Kriterien der Scheinselbstständigkeit auch nur ansatzweise erfüllen.

(Mindestlohn ist daher natürlich auch nur Festangestellte relevant.)


--- Zitat von: Rumpel am 21.06.2019 | 23:13 ---Ich arbeite als Übersetzer ausschließlich als Freelancer, da muss ich den Verlagen dann schon unterschreiben, dass ich neben ihren Aufträgen auch andere relevante Einnahmequellen habe, damit man sie eben nicht wegen Scheinselbstständigkeit drankriegen kann.

--- Ende Zitat ---

Ist übrigens juristisch gesehen quatsch so eine Klausel. Denn wie gesagt ist die Zahl der Auftraggeber irrelevant (spätestens seit der letzten Gesetzesnovelle). Wichtig sind die Umstände, die für die Arbeit geschaffen werden. Wenn der Auftraggeber dir genau sagen würde, zu welcher Zeit du in seinem Büro was genau auf welche Art zu tun hättest, dann wärst du eher scheinselbständig (egal wie viele Auftraggeber du hast), als wenn du nur ihn als Auftraggeber hättest, er dich aber nach eigenem Ermessen und frei schalten und walten ließe.

Aber wie gesagt: Die meisten Leute verstehen Scheinselbständigkeit auch nicht wirklich, daher solche Klauseln (die absolute keine Rechtswirkung haben).

Achamanian:

--- Zitat von: Quendan am 21.06.2019 | 23:15 ---Ist übrigens juristisch gesehen quatsch so eine Klausel. Denn wie gesagt ist die Zahl der Auftraggeber irrelevant (spätestens seit der letzten Gesetzesnovelle). Wichtig sind die Umstände, die für die Arbeit geschaffen werden. Wenn der Auftraggeber dir genau sagen würde, zu welcher Zeit du in seinem Büro was genau auf welche Art zu tun hättest, dann wärst du eher scheinselbständig (egal wie viele Auftraggeber du hast), als wenn du nur ihn als Auftraggeber hättest, er dich aber nach eigenem Ermessen und frei schalten und walten ließe.

--- Ende Zitat ---

Das ist interessant! Ist tatsächlich auch nur eine von vielen Sachen, die ich unterschreibe (darunter auch, dass ich nicht in den Räumlichkeiten des Verlags arbeite), ich dachte allerdings immer, das wäre die Hauptsache.

Flamebeard:
Ich habe mal die Wikipedia geplündert und die Kriterien für Selbstständigkeit kopiert (Quelle hier):

* Erbringung von Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
* Erbringung von vorher definierten Werkleistungen zum Festpreis und Bezahlung nach Abnahme des mangelfreien Werkes gegen Rechnung.
* Auftragsbezogenes Angebot in Textform (welche Leistung in welchem Zeitrahmen zu welchem Preis) und Annahme des Angebots (etwa auf der Grundlage eines schriftlichen Rahmenvertrages).
* Eigenes Haftungsrisiko für die erbrachte Dienstleistung oder das erstellte Werk und zur Absicherung dieses Risikos abgeschlossene Versicherungen. Das Risiko der Schlechtleistung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.
* Eigenständige Preiskalkulation über Einkaufs- und Verkaufspreise und Wareneinkauf.
* Einstellung von eigenem Personal.
* Ein relativ hohes Honorar ermöglicht einer Honorarkraft die Eigenvorsorge.
* Eigene Geschäftsräume.
* Einsatz von Eigenkapital und eigener Arbeitsmittel.
* Freie Gestaltung von Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitszeit.
* Keine Abstimmung und Bezahlung von Urlaub und keine Krankmeldung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
* Eigene Kundenakquisition.
* Eigene Werbung und Auftreten als Selbstständiger in der Geschäftswelt (eigener Geschäftsbrief, Annoncen, Gewerbeanmeldung).
Das Bundessozialgericht legt sein Augenmerk mittlerweile vermehrt (aber nicht ausschließlich) auf Weisungsgebundenheit (gerade aktuell: Krankenhaus- und Altenpflegedebatte) sowie ein angemessen hohes Entgelt (auch und vor allem, um die 'privaten Sicherungssysteme' bedienen zu können).

 Interessant ist vor allem, dass man, wenn man nur einen Auftraggeber hat, eventuell nicht als Scheinselbstständiger gilt, weil die anderen Kriterien alle passen. Aber dass man aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses durchaus rentenversicherungspflichtig sein kann (da man als arbeitnehmerähnliche Person gilt).

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