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Blog aufmachen - was muss ich beachten?

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Eulenspiegel:
Hier die Daten, die in einem Impressum angegeben werden müssen: §5 TMG und § 55 I RStV.

Welche dieser beiden Paragraphen auf dich zutrifft, kann dir wahrscheinlich nur ein Anwalt sagen. §5 TMG ist gültig, falls du die Homepage "geschäftsmäßig" betreibst. § 55 I RStV ist gültig, falls die Homepage "nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken" dient. Hierbei ist zu beachten, dass diese Worte nicht unbedingt das bedeuten, was man als Nicht-Jurist darunter versteht.

Wenn du gemäß §5 TMG ein Impressum angeben musst, muss eine eMail-Adresse angegeben werden und diese muss auch regelmäßig gecheckt werden: Wenn dir jemand eine Mail schriebt und du diese erst nach einem Monat liest, ist das zu spät. Was jedoch funktionieren könnte: Du richtest dir eine eMail-Adresse speziell für die Homepage ein und leitest die Mails von dort dann auf deine Haupt-eMail-Adresse weiter.

Nick-Nack:

--- Zitat von: Infernal Teddy am  1.10.2017 | 19:37 ---Telefonnummer ODER E-Mail-Adresse

--- Ende Zitat ---
Quelle? Soweit ich weiß braucht man beides, um auf der sicheren Seite zu sein. Erster Google-Treffer ist z. B.
https://www.e-recht24.de/news/abmahnung/1023.amp.html
mit irreführender Überschrift und dem Fazit
“Die vom Gericht geforderte Frist von 30 bis 60 Minuten zur Beantwortung einer Anfrage dürfte wohl nur von den wenigsten Anbietern erfüllt werden. Schon deshalb dürfte die Angabe einer Telefonnummer wohl auch weiterhin für viele Dienstanbieter eine ungeliebte Pflicht bleiben.“

Was das Verschleiern von Email-Adressen angeht, ist die letzte Empfehlung die ich kenne:

--- Code: ---inf<span style=“visibility: hidden“>ormation@faked</span>o@nick-nack.de
--- Ende Code ---
(So grob, hab das jetzt aus dem Kopf getippt)

Infernal Teddy:

--- Zitat von: Nick-Nack am  2.10.2017 | 12:40 ---Quelle? Soweit ich weiß braucht man beides, um auf der sicheren Seite zu sein. Erster Google-Treffer ist z. B.
https://www.e-recht24.de/news/abmahnung/1023.amp.html
mit irreführender Überschrift und dem Fazit
“Die vom Gericht geforderte Frist von 30 bis 60 Minuten zur Beantwortung einer Anfrage dürfte wohl nur von den wenigsten Anbietern erfüllt werden. Schon deshalb dürfte die Angabe einer Telefonnummer wohl auch weiterhin für viele Dienstanbieter eine ungeliebte Pflicht bleiben.“

--- Ende Zitat ---

Heise - wobei die auch drauf hinwiesen das beides BESSER ist. Erforderlich sei aber nur eines.

felixs:
Danke!

Das ist ja alles wirklich nicht so toll und spricht fast dafür, dass ich es mir nochmal überlege.
Auf den Stress mit der Erreichbarkeit habe ich eigentlich überhaupt keine Lust.

Infernal Teddy:

--- Zitat von: felixs am  2.10.2017 | 13:54 ---Danke!

Das ist ja alles wirklich nicht so toll und spricht fast dafür, dass ich es mir nochmal überlege.
Auf den Stress mit der Erreichbarkeit habe ich eigentlich überhaupt keine Lust.

--- Ende Zitat ---

Tatsächlich klingt das alles viel, viel schlimmer als es ist - das einzige, was ich bisher dadurch bekommen habe, waren angebote mir bezahlte blogartikel zukommen zu lassen, in denen es um Glücksspiel ging...

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